Nutzungsrechtsübertragung der eingereichten Fotos für die zeitlich unbefristete und uneingeschränkte Nutzung durch die Veranstalter
Die Veranstalter des Bemalwettbewerbs „Burning-Brush“ sind
DICED
Inh. Denis Rubbert
Königstraße 30
22767 Hamburg,
MINYARTS - Miniatures and More
Inh. Johannes Stumpf
Nordstr. 45
59269 Beckum
und
Tablehammer
Inh. Josef Kujawski
Dagobertstr. 30
50668 Köln
(gemeinsam der "Veranstalter")
Präambel
Der Teilnehmer ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den über das Teilnahmeformular auf der Seite www.burningbrush.de an den Veranstalter übermittelten Fotografien (nachfolgend insgesamt „Werke“ und jeweils ein "Werk"), die Gegenstand dieser Nutzungsvereinbarung sind. Die Werke sind urheberrechtlich geschützt. Der Veranstalter möchte die Werke im Rahmen des von ihm betriebenen Bemalwettbewerbs "Burning-Brush" auf www.burningbrush.de, Istagram/Facebook und anderen Social Media Anbietern (im Folgenden: “Websites“) umfassend verwerten und kommerziell nutzen.
Vor diesem Hintergrund überträgt der Teilnehmer die Rechte an den Werken wie folgt an den Veranstalter:
§ 1 Einräumung von Rechten an den Vertragsgegenständen
(1) Der Teilnehmer räumt dem Veranstalter hiermit das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Werke im Rahmen der Websites umfassend, auch mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten. Die Rechtseinräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen von Angebotsmöglichkeiten im Internet, insbesondere die Möglichkeit zur Einbindung innerhalb kostenpflichtiger Online-Dienste und Websites sowie innerhalb des frei zugänglichen Internets. Insbesondere räumt der Teilnehmer dem Veranstalter folgende ausschließlichen, zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte ein:
a) Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, dh das Recht, das Werk, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;
b) das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, dh das Recht, das Werk abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;
c) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, dh das Recht, das Werk gewerblich oder nicht gewerblich, durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;
d) das Bearbeitungsrecht, dh das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in die Website zu digitalisieren;
e) das Werberecht, dh das Recht, das Werk für die Bewerbung der Website, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien, einschließlich der Bewerbung von Drittprodukten, zu verwenden.
(2) Die Rechtseinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung der Werke und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.
(3) Der Teilnehmer räumt dem Veranstalter das Recht ein, in Hinblick auf die Durchführung dieses Vertrags den jeweiligen Titel der Werke sowie Namen, Titel, Logos und Abbildungen sowohl des Teilnehmers als auch des Urhebers des Werks auf der Website und in der einschlägigen Werbung für die Website zu verwenden.
§ 2 Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter hat den Teilnehmer an der Stelle auf der Website, an der er die Werke einbindet, als Urheber bzw. Inhaber der Verwertungsrechte an den Werken zu nennen. Hat der Teilnehmer dem Veranstalter nur oder auch ein Pseudonym und/oder einen Nutzernamen einer Social-Media-Plattform (z.B. Instagram, Facebook, Twitter) mitgeteilt, kann auch dieser Nutzername genannt werden. Bei der Veröffentlichung auf Social Media Plattformen kann die Nennung in der Beschreibung (Caption) erfolgen. Der Teilnehmer kann durch Mitteilung in Textform (insbesondere per E-Mail) auf die Namensnennung verzichten.
§ 3 Garantie der Rechtsinhaberschaft, Freistellung des Veranstalters
(1) Der Teilnehmer garantiert, dass er Inhaber der übertragenen Rechte ist und dass es ihm möglich ist, die dem Veranstalter in § 1 dieses Vertrags genannten Rechte wirksam einzuräumen. Der Teilnehmer garantiert außerdem, dass die Werke frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung entgegenstehen könnten. Ferner garantiert der Teilnehmer, dass der Urheber nicht gegen eine Veröffentlichung durch den Teilnehmer vorgehen wird. Der Teilnehmer garantiert, dass durch die Verwendung der Werke im Rahmen dieses Vertrags keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass abgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke einverstanden sind.
(2) Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die gegen den Veranstalter in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Teilnehmer bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Teilnehmers hat dieser im Vorwege mit dem Veranstalter abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die dem Veranstalter durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
(3) Die in Abs. 2 genannten Freistellungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch des Dritten daraus resultiert, dass der Veranstalter die Werke entgegen den in diesem Vertrag festgehaltenen Bestimmungen, insbesondere entgegen dem § 1 benutzt.
§ 4 Vergütung
Für die vertragsgegenständliche Rechtseinräumung erhält der Teilnehmer keine Vergütung.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Nutzungsübertragung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Nutzungsübertragung bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Nutzungsübertragung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsübertragung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Nutzungsübertragung nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieser Nutzungsübertragung.